Anerkennung von Qualifikationen

Manche Qualifikationen werden in Deutschland anerkannt, andere nicht. Hier informieren wir Sie darüber, welche Qualifikationen anerkannt werden, an welche Behörden Sie sich dafür wenden müssen und welche Papiere Sie dafür brauchen:
http://www.anerkennung-in-deutschland.de/tools/berater/en/berater/result

Die Qualifikation "Altenpfleger/in"

Anerkennung und formale Voraussetzungen für den Zugang zu der Position

Wenn Sie in Deutschland ohne jede Einschränkung als Altenpfleger/in (AP) arbeiten möchten, benötigen Sie eine staatliche Erlaubnis. Diese Erlaubnis berechtigt Sie zum Gebrauch der Berufsbezeichnung „Altenpfleger/in“ und zur Ausübung dieses Berufs.
Wenn Sie einen Abschluss im Ausland erworben haben, können Sie in Deutschland eine Zulassung beantragen. Sie sind berechtigt, eine Gleichwertigkeitsprüfung für die angestrebte Beschäftigung zu beantragen. Die Festlegung der Gleichwertigkeit ist zwingend vorgeschrieben, wenn Sie den Beruf in Deutschland ausüben möchten.
Die zuständige Behörde wird die Gleichwertigkeit Ihres Diploms mit dem entsprechenden deutschen Abschluss überprüfen. Die Zulassung wird nur dann erteilt, wenn Ihre Ausbildung als gleichwertig anerkannt wird.
Wenn Sie ein/e Bürger/in der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraums sind und nur vorübergehend oder gelegentlich in Deutschland arbeiten wollen, benötigen Sie diese Erlaubnis nicht. Sie müssen Ihre Tätigkeit bei den zuständigen Behörden registrieren lassen. Nähere Informationen erhalten Sie dort.

Quelle:
http://berufenet.arbeitsagentur.de/berufe/docroot/r2/blobs/pdf/bkb/9065.pdf
http://www.anerkennung-in-deutschland.de/html/de/altenpfleger.php
 

Die Qualifikation "Altenpflegehelfer/in"

Anerkennung und formale Voraussetzungen für den Zugang zu der Position

In Deutschland wird dieser Beruf durch die Bundesländer geregelt. Das bedeutet, dass die Berufsausübung den Regularien des jeweiligen Landes unterliegt, die den Besitz bestimmter Qualifikationen vorgeben.

Wenn Sie in Deutschland als Altenpflegehelfer/in (APH) arbeiten möchten, benötigen Sie eine staatliche Zulassung. Diese Zulassung berechtigt Sie, den Titel APH zu führen und den Beruf auszuüben. Wenn Sie einen Abschluss im Ausland erworben haben können, Sie in Deutschland eine Zulassung beantragen. Sie sind berechtigt, eine Gleichwertigkeitsprüfung für die angestrebte Beschäftigung zu beantragen. Die Festlegung der Gleichwertigkeit ist zwingend vorgeschrieben, wenn Sie den Beruf in Deutschland ausüben möchten.
Die zuständige Behörde wird die Gleichwertigkeit Ihres Diploms mit dem entsprechenden deutschen Abschluss überprüfen. Die Zulassung wird nur dann erteilt, wenn Ihre Ausbildung als gleichwertig anerkannt wird.
Das Verfahren zur Anerkennung ist gebührenpflichtig. Die zuständige Institution wird Sie über die Kosten informieren.
Für weitere Informationen nehmen Sie bitte mit der zuständigen Institution Kontakt auf.

Diese finden Sie unter:
http://www.anerkennung-in-deutschland.de/tools/berater/en/berater

 

Helfer/in - Altenpflege / Hilfskraft - Altenpflege (Betreuungskraft nach §87)

Anerkennung und formale Voraussetzungen für den Zugang zu der Position

Die Betreuungskräfte werden üblicherweise im Arbeitsprozess angelernt. Auf jeden Fall kann praktische Erfahrung in der Altenpflege von Vorteil sein. Im Jahre 2008 wurde jedoch durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Pflege die Qualifikation “Betreuungskraft nach §87b” geschaffen, um dem steigenden Bedarf von Menschen mit Demenz oder anderen Einschränkungen zu begegnen. Weitere Informationen finden Sie im Menüpunkt "Ausbildung".